JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
JArbSchG ст. 60Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Fünfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 58 und 59 durch die Verwaltungsbehörde (§ 35 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) und über die Erteilung einer Verwarnung (§§ 56, 58 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 58 und 59 erlassen.