JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
JArbSchG ст. 3Arbeitgeber
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt.
JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt.