JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
JArbSchG ст. 1aFormvorgaben
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Soweit in diesem Gesetz schriftliche Handlungen vorgesehen sind, können diese auch in Textform erfolgen. Dies gilt nicht für § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 21a Absatz 2.