JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
JArbSchG ст. 12Schichtzeit
Erster Titel Arbeitszeit und Freizeit
Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (§ 4 Abs. 2) 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten.