ITSManKflAusbV ст. 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
Einrichten eines IT-gestützten Arbeits- platzes mit
20 Prozent,
2.
Abwicklung eines Kundenauftrages mit
50 Prozent,
3.
Einführen einer IT-Systemlösung mit
10 Prozent,
4.
Kaufmännische Unterstützungs- prozesse mit
10 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit
10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind: 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.