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ITSManKflAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management

ITSManKflAusbV ст. 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.

Einrichten eines IT-gestützten Arbeits- platzes mit

20 Prozent,

2.

Abwicklung eines Kundenauftrages mit

50 Prozent,

3.

Einführen einer IT-Systemlösung mit

10 Prozent,

4.

Kaufmännische Unterstützungs- prozesse mit

10 Prozent sowie

5.

Wirtschafts- und Sozialkunde mit

10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind: 1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.

in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

4.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.