InvZulG 2007 · Investitionszulagengesetz 2007
InvZulG 2007 ст. 9Festsetzung und Auszahlung
Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.