IntV · Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler
IntV ст. 2Anwendungsbereich der Verordnung
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Die Verordnung findet auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU bestimmt.