IntermErsAufwV · Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre
IntermErsAufwV ст. 4Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen hinsichtlich der Einberufung der Hauptversammlung
(1) Übermittelt ein Letztintermediär die Informationen von einer Gesellschaft, soweit diese Inhaberaktien ausgegeben hat, nach § 125 Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4 in Verbindung mit § 67b Absatz 1 des Aktiengesetzes, so kann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen: 1.
für jede Einberufung einer Hauptversammlung einer nicht börsennotierten Gesellschaft 200 Euro;
2.
für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro;
3.
für jede schriftliche Mitteilung 0,20 Euro.
(2) Im Fall einer notwendigen schriftlichen Übermittlung kann zusätzlich Ersatz der erforderlichen Versandkosten verlangt werden.