InsVV · Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
InsVV ст. 18Auslagen. Umsatzsteuer
Vierter Abschnitt Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
(1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.
(2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.