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InsO · Insolvenzordnung

InsO ст. 338Aufrechnung

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

ДействуетОфициальный текст

Das Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn er nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung berechtigt ist.