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InsO · Insolvenzordnung

InsO ст. 31Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister

Erster Abschnitt Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren

ДействуетОфициальный текст

Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht zu übermitteln: 1.

im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses;

2.

im Falle der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse eine Ausfertigung des abweisenden Beschlusses, wenn der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, die durch die Abweisung mangels Masse aufgelöst wird.