InfrGG ст. 3Vertretung des Gesellschafters
Abschnitt 1 Gründung
In der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft wird der Bund durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr vertreten.
Abschnitt 1 Gründung
In der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft wird der Bund durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr vertreten.