InfoGesStatG · Gesetz über die Statistik zur Informationsgesellschaft
InfoGesStatG ст. 4Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind: 1.
Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit;
2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.