IndKflAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann und zur Industriekauffrau
IndKflAusbV ст. 13Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.