IMPMedBAProPrFPrV ст. 14Gliederung des Prüfungsteils
Abschnitt 3 Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
Der Prüfungsteil besteht aus 1.
einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und
2.
einer Projektarbeit nach § 25.
Abschnitt 3 Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
Der Prüfungsteil besteht aus 1.
einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und
2.
einer Projektarbeit nach § 25.