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ImmVermV · Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung

ImmVermV ст. 14Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

Abschnitt 4 Verhaltenspflichten

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Gewerbetreibende hat ab der Annahme des Auftrags Folgendes nach Satz 3 aufzuzeichnen: 1.

den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Auftraggebers,

2.

das für die Tätigkeit vom Auftraggeber zu entrichtende und das entrichtete Entgelt,

3.

den Tag und den Grund der Auftragsbeendigung.

Er hat die entsprechenden Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist. Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bleiben unberührt.