IGV-DG · Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)
IGV-DG ст. 22Strafvorschrift
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Wer vorsätzlich eine der in § 21 Absatz 1 Nummer 6 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch eine bedrohliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.