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IDNrG · Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung

IDNrG ст. 4Zu einer Person gespeicherte Daten

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 einer natürlichen Person werden vom Bundeszentralamt für Steuern gespeichert, wenn diese Person eine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung erhalten hat.

(2) Die zur Identifizierung einer natürlichen Person erforderlichen personenbezogenen Daten sind die Basisdaten. Einer natürlichen Person werden folgende Daten als Basisdaten zugeordnet: 1.

Identifikationsnummer,

2.

Familienname,

3.

frühere Namen,

4.

Vornamen,

5.

Doktorgrad,

6.

Tag und Ort der Geburt,

7.

Geschlecht,

8.

Staatsangehörigkeiten,

9.

gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,

10.

Sterbetag sowie

11.

Tag des Einzugs und des Auszugs.

(3) Einer natürlichen Person werden zudem folgende weitere Daten zugeordnet: 1.

Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz sowie

2.

Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr).

(4) Das Datum nach Absatz 3 Nummer 2 wird der Registermodernisierungsbehörde von gesetzlich bestimmten Registern bei Vorliegen eines Verwaltungskontakts automatisiert übermittelt und an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet.