HZvG · Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland
HZvG ст. 24Anpassung der Zusatzrenten
Drittes Kapitel Sonderregelungen
(1) Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden Zusatzrenten um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Vomhundertsatz nach Absatz 1 im Bundesanzeiger bekannt.