HwO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks
HwO ст. 50
Erster Abschnitt Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk
Die durch die Durchführung der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.
HwO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks
Erster Abschnitt Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk
Die durch die Durchführung der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.