HwO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks
HwO ст. 42p
Achter Abschnitt Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung
Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.