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HwO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks

HwO ст. 42j

Siebenter Abschnitt Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

ДействуетОфициальный текст

Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1.

die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,

2.

das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,

3.

die Anforderungen der Umschulungsprüfung und ihre Zulassungsvoraussetzungen sowie

4.

das Prüfungsverfahren der Umschulung

unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Umschulungsordnung).