HwO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks
HwO ст. 121
Zweiter Abschnitt Übergangsvorschriften
Der Meisterprüfung im Sinne des § 45 bleiben die in § 133 Abs. 10 der Gewerbeordnung bezeichneten Prüfungen gleichgestellt, sofern sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelegt worden sind.