HwO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks
HwO ст. 100
Vierter Abschnitt Handwerkskammern
(1) Die Handwerkskammer prüft die Gültigkeit der Wahl ihrer Mitglieder von Amts wegen.
(2) Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekanntzumachen.
HwO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks
Vierter Abschnitt Handwerkskammern
(1) Die Handwerkskammer prüft die Gültigkeit der Wahl ihrer Mitglieder von Amts wegen.
(2) Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekanntzumachen.