HStruktG · Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur
HStruktG ст. 3
Art 7
Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt der Ruhegehaltssatz unberührt.
HStruktG · Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur
Art 7
Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt der Ruhegehaltssatz unberührt.