HRG ст. 81Verträge mit den Kirchen
7. Kapitel Änderung von Bundesgesetzen, Schlußvorschriften
Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
7. Kapitel Änderung von Bundesgesetzen, Schlußvorschriften
Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.