HRG ст. 17Vorzeitiges Ablegen der Prüfung
2. Abschnitt Studium und Lehre
Hochschulprüfungen können vor Ablauf einer für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.