HRFEG · Gesetz zur Fortentwicklung des Haushaltsrechts von Bund und Ländern
HRFEG ст. 5Umsetzung
Die Verpflichtung des Bundes und der Länder gemäß § 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ist bis zum 1. Januar 2001 zu erfüllen.
HRFEG · Gesetz zur Fortentwicklung des Haushaltsrechts von Bund und Ländern
Die Verpflichtung des Bundes und der Länder gemäß § 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ist bis zum 1. Januar 2001 zu erfüllen.