HomTAMRegV · Verordnung über die Registrierung homöopathischer Tierarzneimittel
HomTAMRegV ст. 8Information der Öffentlichkeit
Die zuständige Bundesoberbehörde hat die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Registrierung oder den Verzicht nach § 7 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.