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HolzbhMstrV · Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Holzbildhauer-Handwerk

HolzbhMstrV ст. 4Arbeitsprobe

2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen: 1.

Herstellen eines Werkstückes mit Profilen oder Ornamenten,

2.

Anlegen einer figürlichen Arbeit,

3.

Entwerfen und bildhauerisches Ausführen einer Schrift oder eines Zeichens auf eine Holztafel.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.