HOAI · Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
HOAI ст. 45Anwendungsbereich
Abschnitt 4 Verkehrsanlagen
Verkehrsanlagen sind 1.
Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
2.
Anlagen des Schienenverkehrs,
3.
Anlagen des Flugverkehrs.