HOAI · Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
HOAI ст. 15Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.