HNS-MittV · Verordnung über Mitteilungen zu beitragspflichtigen Ladungen nach dem HNS-Gesetz
HNS-MittV ст. 6Form der Mitteilung nach § 7 Absatz 2 des HNS-Gesetzes
Die Mitteilung muss 1.
schriftlich auf dem Vordruck erfolgen, der auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereitgestellt ist, oder
2.
elektronisch über das Online-Formular erfolgen, das auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereitgestellt ist.