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HKWAbfV · Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel

HKWAbfV ст. 6Ordnungswidrigkeiten

ДействуетОфициальный текст

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Lösemittel, die nach Gebrauch als Abfall entsorgt werden müssen, a)

entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder

b) entgegen § 2 Abs. 2 vermischt,

2.

entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lösemittel nicht zurücknimmt oder die Rücknahme nicht sicherstellt,

3.

entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt oder

4.

entgegen § 5 Lösemittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

Lösemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet werden müssen, a)

entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder

b) entgegen § 2 Abs. 2 vermischt oder

2.

entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.