HKEntschG · Gesetz über eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet
HKEntschG ст. 5Kostentragung
Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 4 dieses Gesetzes.
HKEntschG · Gesetz über eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet
Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 4 dieses Gesetzes.