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HKEntschG · Gesetz über eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet

HKEntschG ст. 3Antrag

ДействуетОфициальный текст

(1) Die einmalige Entschädigung wird auf Antrag vom Bundesverwaltungsamt gewährt.

(2) Mit dem Antrag ist der Entlassungsschein vorzulegen. Andernfalls sind die Voraussetzungen für die Heimkehrereigenschaft glaubhaft zu machen. Eidesstattliche Versicherungen und zwei Zeugenaussagen können verwendet werden, wenn andere Mittel zur Glaubhaftmachung nicht beschafft werden können.

(3) Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.