HIVHG · Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen
HIVHG ст. 26Inkrafttreten
Teil 4 Schlußvorschriften
Dieses Gesetz tritt in Kraft, sobald sichergestellt ist, daß die in § 2 Nr. 2 und 3 genannten Mittel der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" als Teilbeitrag für das Jahr 1995 zur Verfügung gestellt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.