HGBEG · Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
HGBEG ст. 64
Siebenundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz
§ 354a des Handelsgesetzbuchs ist in seiner seit dem 19. August 2008 geltenden Fassung nur auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach 18. August 2008 geschlossen werden.