HGB ст. 98
Achter Abschnitt Handelsmakler
Der Handelsmakler haftet jeder der beiden Parteien für den durch sein Verschulden entstehenden Schaden.
Achter Abschnitt Handelsmakler
Der Handelsmakler haftet jeder der beiden Parteien für den durch sein Verschulden entstehenden Schaden.