HGB ст. 599Erlöschen der Forderung
Fünfter Abschnitt Schiffsgläubiger
Erlischt die durch das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers gesicherte Forderung, so erlischt auch das Pfandrecht.
Fünfter Abschnitt Schiffsgläubiger
Erlischt die durch das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers gesicherte Forderung, so erlischt auch das Pfandrecht.