HGB ст. 573Beteiligung eines Binnenschiffs
Erster Unterabschnitt Schiffszusammenstoß
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.
Erster Unterabschnitt Schiffszusammenstoß
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.