HGB ст. 543Zinsen und Verfahrenskosten
Zweiter Unterabschnitt Personenbeförderungsverträge
Zinsen und Verfahrenskosten sind über die in den §§ 538, 541 und 542 genannten Haftungshöchstbeträge hinaus zu erstatten.
Zweiter Unterabschnitt Personenbeförderungsverträge
Zinsen und Verfahrenskosten sind über die in den §§ 538, 541 und 542 genannten Haftungshöchstbeträge hinaus zu erstatten.