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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB ст. 472Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten

Sechster Abschnitt Lagergeschäft

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu versichern. Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat ihn der Lagerhalter auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Gut zu versichern.

(2) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, das Gut bei einem Dritten einzulagern, wenn der Einlagerer ihm dies ausdrücklich gestattet hat.