HGB ст. 263Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
Vierter Unterabschnitt Landesrecht
Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.