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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB ст. 256Bewertungsvereinfachungsverfahren

Dritter Titel Bewertungsvorschriften

ДействуетОфициальный текст

Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, daß die zuerst oder daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. § 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluß anwendbar.