HGB ст. 177
Zweiter Abschnitt Kommanditgesellschaft
Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt.
Zweiter Abschnitt Kommanditgesellschaft
Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt.