HGB ст. 175Anmeldung der Änderung der Haftsumme
Zweiter Abschnitt Kommanditgesellschaft
Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme ist durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Zweiter Abschnitt Kommanditgesellschaft
Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme ist durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.