HGB ст. 126Persönliche Haftung der Gesellschafter
Dritter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.