Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

HEMBV · Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes

HEMBV ст. 6Information und Beratung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die externe Meldestelle des Bundes informiert und berät natürliche Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, insbesondere über 1.

die nach § 2 Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle,

2.

die Möglichkeiten einer internen Meldung und deren Vorzüge,

3.

den persönlichen Anwendungsbereich nach § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes,

4.

den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes, soweit die Zuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes betroffen ist,

5.

mögliche Folgemaßnahmen nach § 29 des Hinweisgeberschutzgesetzes,

6.

die Voraussetzungen für den Schutz vor Repressalien und

7.

verfügbare Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien.

(2) Die §§ 8 und 9 des Hinweisgeberschutzgesetzes gelten für Informationen und Beratungen der externen Meldestelle des Bundes nach Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Beratung umfasst keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.