HeizölLBV · Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise
HeizölLBV ст. 15Zuständige Stellen
4. Abschnitt Verfahrensvorschriften
Zuständige Stellen sind die nach § 4 Abs. 5 des Energiesicherungsgesetzes 1975 bestimmten Stellen.